Bundesland, Gemeinde und Grundstück

Baurecht vor Ort klären

Verfahrensfrei bedeutet, dass ein Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen kein Baugenehmigungsverfahren braucht. Zulässig muss es trotzdem sein. Prüfen Sie deshalb Landesrecht und die Regeln für Ihr konkretes Grundstück.

Vier Ebenen gehören in die Prüfung

  1. Landesbauordnung: Sie regelt unter anderem, wann ein Vorhaben verfahrensfrei sein kann.
  2. Örtliche Planung: Bebauungsplan oder Satzungen können Baugrenzen, Gestaltung und Nutzung beeinflussen.
  3. Grundstück: Abstände, Leitungen, Entwässerung, Baulasten und Rechte Dritter können relevant sein.
  4. Konstruktion: Standsicherheit und weitere technische Anforderungen gelten unabhängig vom Verfahrensweg.

Beispiel Nordrhein-Westfalen

§ 62 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen nennt Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis 4,50 Meter als verfahrensfrei. Maßgeblich ist die amtliche Fassung ab 1. Januar 2024. Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen bleiben bestehen.

Beispiel Bayern

Art. 57 der Bayerischen Bauordnung nennt Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis 30 Quadratmeter als verfahrensfrei. Die hier verwendete amtliche Quelle hat den Textstand ab 1. Mai 2026. Die in Nordrhein-Westfalen genannte Tiefengrenze steht dort nicht in derselben Regelung.

Die Beispiele sind keine bundesweite Freigabe. Rufen Sie die aktuell geltende Landesbauordnung auf und klären Sie zusätzlich Bebauungsplan, Satzungen und Grundstückssituation bei der zuständigen Stelle Ihrer Gemeinde.

Diese Unterlagen helfen bei der Auskunft

Die datierten amtlichen Fundstellen finden Sie gesammelt auf der Quellenseite.